Maskenpflicht ab 3. September 2020 in Einkaufsläden
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Aufgrund der kantonal und gesamtschweizerischen steigenden Fallzahlen der vergangenen Wochen sowie der nach wie vor hohen Anzahl Personen, die vom kantonsärztlichen Dienst im Rahmen des Contact Tracings identifiziert und benachrichtigt werden muss, wird die Maskenpficht, die aufgrund von Art. 3a der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie seit dem 6. Juli 2020 für den Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt, auf Einkaufsläden und -zentren ausgedehnt. Damit trägt der Kanton Solothurn den Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) sowie der Konferez der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) an die Kantone, Rechnung.
- In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einkaufsläden (Lebensmittelläden, Bäckereien, Metzgereien, Weinhändler, Schuh- und Kleiderläden, Sportartikelläden, Blumenläden, Buchhandlungen, Apotheken und Drogerien sowie Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen und Linsen, Hörgeräte), Tankstellenshops, etc. ist das Tragen einer Gesichtsmaske für sämtliche Personen (Kundinnen und Kunden, Mitarbeitende) obligatorisch. Die Maskenpflicht gilt nicht in Einkaufsläden, in denen sich die Kundinnen und Kunden ausschliesslich im Freien aufhalten, wie z.B. auf Wochenmärkten oder Kiosken.
- Dienstleistungsbetriebe (z.B. Poststellen, Reisebüros, Reparaturwerkstätten und Gemeindeverwaltungen) werden nicht von der Maskenpflicht erfasst. Das Tragen einer Gesichtsmaske ist freiwillig.