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Anlassbewilligungen

Kleinveranstaltungen

  • Kleinveranstaltungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates. Je nach Art der Veranstaltung ist zudem die Bewilligung der Gewerbepolizei oder anderer kantonaler Stellen erforderlich. Massgebend hierbei sind die kantonalen Bestimmungen.
  • Kleinveranstaltungen sind Anlässe, deren Teilnehmerzahl voraussichtlich 500 Personen nicht übersteigt.
  • Bieten die Veranstalter keine oder nicht ausreichende Gewähr für die im Formular aufgeführten Punkte, so kann der Gemeinderat jederzeit die Veranstaltung untersagen oder mit Auflagen bewilligen.
  • Der Gemeinderat kann eine Kleinveranstaltung als Grossveranstaltung einstufen, wenn es aufgrund des Veranstaltungsgrunds, Sicherheitsrisikos, Örtlichkeit, Verkehrsaufkommens, Teilnehmerzahl oder sonstiger Risiken als nötig erachtet wird. In diesem Falle gelten die qualifizierten Bestimmungen von § 14 und 15 im Polizeireglement.

Gesuch Kleinveranstaltungen

  • Das Gesuch ist spätestens 30 Tage vor der Veranstaltung einzureichen. Auszufüllen ist das Formular Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung eines Anlasses / Veranstaltungder Einwohnergemeinde Kriegstetten

Grossveranstaltungen

  • Grossveranstaltungen auf öffentlichem Grund bedürfen einer Bewilligung des Gemeinderates sowie der zuständigen Stellen des Kantons Solothurn (Polizei, Gewerbepolizei, usw.)
  • Grossveranstaltungen sind Anlässe, deren Teilnehmerzahl voraussichtlich 500 Personen übersteigen.
  • Bieten die Veranstalter keine oder nicht ausreichende Gewähr für die im Formular aufgeführten Punkte, so kann der Gemeinderat jederzeit die Veranstaltung untersagen oder mit Auflagen bewilligen.

Gesuch Grossveranstaltungen

  • Das Gesuch ist inkl. benötigter Unterlagen spätestens 90 Tage vor der Veranstaltung einzureichen. Auszufüllen ist das Formular Gesuch um Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung eines Anlasses / Veranstaltung der Einwohnergemeinde Kriegstetten

Information von Gewerbe und Anwohner

Der Veranstalter ist verpflichtet, Veranstaltungen der betroffenen Anwohnerschaft und Gewerbebetrieben angemessen anzukünden, bei Kleinveranstaltungen mindestens zwei Wochen, bei Grossveranstaltungen mindestens einen Monat vor Beginn.


Zuständige Abteilung